Liegt ein kaufrechtlicher Mangel vor, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestanden hat, und hat der Käufer seine Pflicht zur Prüfung und Lieferung und Anzeige von Mängeln eingehalten, kann die Verkäuferin nach ihrer Wahl den schadhaften Gegenstand reparieren oder Ersatz liefern oder, sofern sie auf eine Reparatur oder Ersatzlieferung verzichten will, dem Käufer eine Kaufpreisminderung zugestehen. Die Haftung der Verkäuferin erstreckt sich im Maximum bis zur Höhe des Fakturabetrages. Diese Pflicht der Verkäuferin und das entsprechende Recht des Käufers verjährt und erlischt 12 Monate nach Versand der Lieferung. Nach diesem Zeitpunkt bestehen keine Ansprüche des Käufers mehr, unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Mängel handelt. Die vorgenannten Mängelrechte des Käufers bestehen nicht bei folgenden Mängeln: natürlicher Verschleiss, Schäden infolge unsachgemässer Behandlung oder Lagerung, unfachmässiger Konstruktion und ungeeigneter Verwendung. Es bestehen keine Ansprüche bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Alle weitergehenden Ansprüche des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen.